RS OGH 1983/6/29 10Os72/83, 9Os149/85, 9Os173/85, 12Os89/86, 12Os57/87, 12Os30/87, 13Os21/89, 14Os12

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Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

StPO §125
StPO §126 A
StPO §281 Abs1 Z5 C

Rechtssatz

Angebliche Mängel oder Widersprüche des Gutachtens können nur im Wege der §§ 125, 126 StPO beseitigt werden. Hingegen geht es nicht an, im Verfahren erster Instanz nicht geäußerte Bedenken gegen das Sachverständigengutachten im Rahmen einer Mängelrüge geltend zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0097360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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