RS OGH 1983/6/29 1Ob651/83

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Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

ABGB §140 Ag
AußStrG §16 BII2o

Rechtssatz

Ein Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nullität liegt vor, wenn bei Bestehen eines Unterhaltsvergleiches, der auf den Regelbedarf Bezug nahm, das Rekursgericht sich darüber hinwegsetzte, daß zum Abgehen vom Vergleich nichts vorgebracht, ein Beweisverfahren darüber nicht durchgeführt und Feststellungen daher nicht getroffen waren, sondern auf Grund bloß unsubstantiierter, auf den Vergleich gar nicht Bedacht nehmenden Behauptungen in erster Instanz selbständig ohne eigen Beweisaufnahmen Feststellungen traf.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 651/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 651/83
    ÖA 1985,48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007503

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0010OB00651_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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