RS OGH 1983/6/29 3Ob582/83, 3Ob513/85 (3Ob514/85), 8Ob681/86, 8Ob568/88 (8Ob569/88), 8Ob585/91, 7Ob5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

AußStrG §16 BII2a
AußStrG §16 BIII2b
JN idF ZPNov 1983 §110 Abs2

Rechtssatz

Die Entscheidung der Frage, ob gemäß § 110 Abs 2 nF JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, wird vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig gemacht, das sich nur am Wohle des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates zu orientieren hat. Haben die Entscheidungen der Vorinstanzen auf das Wohl des Kindes Bedacht genommen, liegen Nullität wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit und offenbare Gesetzwidrigkeit nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 582/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 582/83
  • 3 Ob 513/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 3 Ob 513/85
    nur: Die Entscheidung der Frage, ob gemäß § 110 Abs 2 nF JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, wird vom Ermessen des inländischen Gerichtes abhängig gemacht, das sich nur am Wohle des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates zu orientieren hat. (T1)
  • 8 Ob 681/86
    Entscheidungstext OGH 17.12.1986 8 Ob 681/86
    nur T1; Veröff: ÖA 1987,139
  • 8 Ob 568/88
    Entscheidungstext OGH 26.05.1988 8 Ob 568/88
    nur T1
  • 8 Ob 585/91
    Entscheidungstext OGH 11.07.1991 8 Ob 585/91
    nur T1; Beisatz: Liegt ein Pflegenotstand und Erziehungsnotstand vor, ist das inländische Pflegschaftsverfahren fortzusetzen, wenn vom ausländischen Gericht eine Entscheidung innerhalb kurzer Zeit nicht zu erwarten ist. (T2)
  • 7 Ob 598/93
    Entscheidungstext OGH 02.02.1994 7 Ob 598/93
    nur T1
  • 6 Ob 96/00m
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 96/00m
    nur T1; Beisatz: Sinn und Zweck des § 110 JN ist es, die inländische Gerichtsbarkeit mit einem allfälligen ausländischen Rechtsschutz zu koordinieren, indem er es dem im Inland befassten Gericht ermöglicht, von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens abzusehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen der Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. (T3)
    Beisatz: Der Wegfall der inländischen Gerichtsbarkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, der davor rechtswirksam zustande gekommene Unterhaltstitel wird jedoch davon nicht berührt. (T4)
  • 7 Ob 238/00a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 238/00a
    nur T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 274/08w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2009 2 Ob 274/08w
    nur T1; Veröff: SZ 2009/16
  • 6 Ob 98/10w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2010 6 Ob 98/10w
    Vgl; Beisatz: Selbst bei einer Entscheidung iSd § 110 Abs 2 JN erlischt die internationale Zuständigkeit nicht. (T5)
    Beisatz: Eine Vorgangsweise nach § 110 Abs 2 JN setzt voraus, dass bereits eine Entscheidung der ausländischen Behörde vorliegt oder aufgrund eines anhängigen Verfahrens konkret und in angemessener Zeit zu erwarten ist. (T6)
  • 10 Ob 45/12h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 45/12h
    Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch im Sachwalterschaftsverfahren; maßgeblich ist das Wohl der betroffenen Person. (T7)
  • 1 Ob 111/20k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 111/20k
    Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Erwachsenenschutzsache; Irland. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0099363

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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