RS OGH 1983/6/29 1Ob604/83, 8Ob603/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §457
ABGB §1101 C
ABGB §1101 D
KO §115
KO §119 A
KO §120

Rechtssatz

Der insoweit noch geltende Grundsatz des Judikates 156 alt, daß dann, wenn mit dem Bestandgeberpfandrecht belastete Sachen in der Wohnung des Bestandnehmers gerichtlich veräußert werden, auch ohne pfandweise Beschreibung an die Stelle des Pfandrechtes an den Sachen das Pfandrecht an der Forderung gegen den Ersteher, nach Erlag bei Gericht an den Erlös tritt, gilt nicht für eine Verwertung der Sachen durch den Masseverwalter als Teil der Konkursmasse.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011430

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0010OB00604_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten