Norm
ABGB §457Rechtssatz
Der insoweit noch geltende Grundsatz des Judikates 156 alt, daß dann, wenn mit dem Bestandgeberpfandrecht belastete Sachen in der Wohnung des Bestandnehmers gerichtlich veräußert werden, auch ohne pfandweise Beschreibung an die Stelle des Pfandrechtes an den Sachen das Pfandrecht an der Forderung gegen den Ersteher, nach Erlag bei Gericht an den Erlös tritt, gilt nicht für eine Verwertung der Sachen durch den Masseverwalter als Teil der Konkursmasse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011430Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0010OB00604_8300000_001