Norm
CMR Art17Rechtssatz
Der Frachtführer kann sich im allgemeinen mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte von seiner Haftung nicht befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, daß ihn der Frachtführer auch unter Anwendung äußersten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können; allein der Hinweis, er wäre aus arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zur Duldung der Abwesenheit seines Dienstnehmers von dem von diesem allein gelenkten Kraftfahrzeug verpflichtet gewesen, genügt zur Haftungsbefreiung nicht (Ablehnung der Auffassung Stidl in seiner Kritik zu SZ 50/40 in DRdA 1978,358 f).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073769Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022