Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Haben Miteigentümer einer Liegenschaft, die mit einer Hypothek zugunsten des Wohnhauswiederaufbaufonds belastet ist, an Stelle eines anderen mit der Rückzahlung von Annuitäten säumigen Miteigentümers diese bezahlt, treten sie gemäß § 1358 ABGB in die Rechte des Wohnhauswiederaufbaufonds ein und ist dieser verpflichtet, ihnen alle Sicherungsmittel auszuliefern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032281Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00083_8300000_001