RS OGH 1983/6/30 12Os21/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1983
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Norm

StGB §127 C
StGB §128 D

Rechtssatz

Leistet der Täter Zug um Zug für die weggenommene Sache ein Äquivalent, so ist die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung zu verneinen. Der Wert der Gegenleistung ist hiebei nach einen objektiv-individuellen Wertmaßstab zu beurteilen, doch ist die subjektive Wertvorstellung des Täters für den Bereicherungsvorsatz bedeutsam. Ist sich der Täter der Geringerwertigkeit seiner Gegenleistung bewußt, so ist ihm der volle Wert der entzogenen Sache anzulasten (kein "Differenzschaden" wie beim Betrug).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093323

Dokumentnummer

JJR_19830630_OGH0002_0120OS00021_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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