RS OGH 1983/6/30 6Ob708/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1983
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
AußStrG §2 Abs2 Z6 F2
EntmO §33
EntmO §50
EntmO §52
EntmO §56 Abs1

Rechtssatz

Verweigert der Entmündigte jede Mitwirkung an der Untersuchung und reichen seine aktenkundigen Verhaltensweisen zu einer verläßlichen Begutachtung durch den SV nicht aus, gereicht ihm dies insofern zum Nachteil, als es dann an einer notwendigen Entscheidungsgrundlage für eine Staatgebung seines Aufhebungsantrages fehlt und der Antrag auf Aufhebung der Entmündigung deshalb abgewiesen werden mußte. Dies ist ungeachtet des sogenannten Untersuchtungsgrundsatzes nach dem Zweck der Untersuchung und der notwendigen Mitwirkung der zu untersuchenden Person sachgerecht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 708/83
    Entscheidungstext OGH 30.06.1983 6 Ob 708/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008750

Dokumentnummer

JJR_19830630_OGH0002_0060OB00708_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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