Norm
ABGB §1404Rechtssatz
Die Erfüllungsübernahme begründet nur ein Rechtsverhältnis zwischen Erfüllungsübernehmer und Schuldner, an dem der Gläubiger nicht beteiligt ist. Die diesbezügliche Vertragsurkunde ist daher mangels Beurkundung eines gegenseitigen Rechtsverhältnisses hinsichtlich Gläubiger und Erfüllungsübernehmer nicht gemeinschaftlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033099Dokumentnummer
JJR_19830630_OGH0002_0060OB00006_8300000_001