Norm
ZPO §6Rechtssatz
Hat das Erstgericht neues Vorbringen zurückgewiesen, und sich deshalb nicht mit der materiellen Berechtigung der eingewendeten Gegenforderung befaßt, liegt ein wesentlicher Mangel des Berufungsverfahrens vor, wenn das Berufungsgericht sich ohne vorherige abschließende Erledigung der prozeßualen Frage mit der sachlichen Berechtigung der aufrechnungsweise eingewendeten Schadenersatzforderung der beklagten Parteien befaßt und infolge Verneinung dieser Frage die vom Erstgericht angenommene Verschleppungsabsicht dahingestellt bleiben läßt.
Anmerkung
Bem: Die doppelte RS-Nummer resultiert aus der Zusammenführung von zwei identischen Rechtssätzen in ein einziges Rechtssatzdokument. Der Rechtssatz sollte nur mehr mit der führenden RS-Nummer RS0035284 zitiert werden.Entscheidungstexte
Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011