Norm
EGZPO ArtXLIIIRechtssatz
Eine Urkunde ist im Interesse beider Parteien errichtet, wenn sie angefertigt wurde, um den Streitteilen als Beweismittel zu dienen oder ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern. Maßgeblich ist nicht der Urkundeninhalt, sondern der Errichtungszweck. Es muss demnach beabsichtigt worden sein, auf die rechtlichen Beziehungen der Streitteile einzuwirken oder solche zu sichern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035021Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017