Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Es kann als anerkannte kollegiale Pflicht gelten, dass ein Rechtsanwalt Briefe eines Rechtsanwaltskollegen zu beantworten hat. Demnach ergibt sich schon aus der Nichtbeantwortung eines Schreibens eines Standeskollegen, der als Vertreter der Gegenseite deren Rechtsstandpunkt darlegt, der Verdacht eines Disziplinarvergehens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055211Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018