RS OGH 1983/7/4 Bkd15/83, Bkd39/86, 1Bkd1/95, 12Bkd1/07, 14Bkd12/07, 10Bkd6/10, 27Ds1/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1983
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Norm

DSt 1872 §2 F
DSt 1990 §1 G
RL-BA 1977 §18

Rechtssatz

Es kann als anerkannte kollegiale Pflicht gelten, dass ein Rechtsanwalt Briefe eines Rechtsanwaltskollegen zu beantworten hat. Demnach ergibt sich schon aus der Nichtbeantwortung eines Schreibens eines Standeskollegen, der als Vertreter der Gegenseite deren Rechtsstandpunkt darlegt, der Verdacht eines Disziplinarvergehens.

Entscheidungstexte

  • Bkd 15/83
    Entscheidungstext OGH 04.07.1983 Bkd 15/83
  • Bkd 39/86
    Entscheidungstext OGH 17.11.1986 Bkd 39/86
    Vgl; Beisatz: Die kollegiale Pflicht, dass der Rechtsanwalt Briefe eines Standeskollegen zu beantworten hat, bezieht sich auf die Beantwortung von allen Briefen, mit welchen Anfragen an den Rechtsanwalt gestellt werden oder die aus anderen Gründen eine Beantwortung gebieten. Diese Antwortpflicht hat aber gewisse Grenzen. So braucht der Brief eines Rechtsanwalts, worin dieser das Erlöschen eines Exekutionstitels durch Kompensation mit einer vermeintlich berechtigten Forderung behauptet - wobei er um Kenntnisnahme, nicht aber um Stellungnahme ersuchte -, nicht beantwortet zu werden. (T1)
  • 1 Bkd 1/95
    Entscheidungstext OGH 06.11.1998 1 Bkd 1/95
    Auch
  • 12 Bkd 1/07
    Entscheidungstext OGH 26.11.2007 12 Bkd 1/07
    Vgl auch; Beisatz: Die Verpflichtung zur Beantwortung von Schreiben eines Kollegen oder einer Kollegin ist vom Bestehen eines Mandats unabhängig, handelt es sich doch um eine von einem Mandatsverhältnis losgelöste kollegiale Standespflicht. (T2)
  • 14 Bkd 12/07
    Entscheidungstext OGH 14.04.2008 14 Bkd 12/07
    Auch; Beisatz: Was die Beantwortung von Schreiben betrifft, normiert § 18 RL-BA - wenn auch nicht ausdrücklich - ein Gebot der kollegialen Höflichkeit. (T3)
  • 10 Bkd 6/10
    Entscheidungstext OGH 02.05.2011 10 Bkd 6/10
    Vgl auch; Beisatz: Aus dem Grundsatz der Kollegialität und der allgemeinen Verpflichtung im Umgang mit Kollegen bei der Berufsausübung ergibt sich, dass ein Rechtsanwalt den an einen Kollegen gerichteten Brief mit einer Grußformel zu versehen hat, die das Wort „kollegial“ oder ähnliches enthält. (T4); Beisatz: Hier: Schriftlicher Verweis nach § 16 Abs 1 Z 1 DSt. (T5)
  • 27 Ds 1/17d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2018 27 Ds 1/17d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055211

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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