Norm
StGB §216Rechtssatz
Der Erlag des Unzuchtslohnes auf ein Konto steht der Annahme, daß der Täter auf diese Weise (in Form einer Rücklage zur Deckung künftigen Bedürfnisse) gleichfalls seinen Unterhalt zu gewinnen beabsichtigt, nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095236Dokumentnummer
JJR_19830705_OGH0002_0100OS00046_8300000_002