Norm
StGB §216Rechtssatz
Tatbestandsmäßiges Verhalten kommt auch an Tagen in Betracht, an denen die Prostituierte die gewerbsmäßige Unzucht nicht ausübt, sofern nur der Täter auch an diesen Tagen jenen nachhaltigen Einfluß auf sie ausübt, der dem Begriff "Ausbeutung" entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0095247Dokumentnummer
JJR_19830705_OGH0002_0100OS00046_8300000_003