Norm
ABGB §1392 ARechtssatz
Mag der Zessionar auch nicht bei sonstiger Unschlüssigkeit seines Begehrens von vornherein verpflichtet sein, den Rechtsgrund der Zession zu nennen, so hat er dies doch zu tun und dafür erforderlichenfalls den Beweis zu erbringen, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032652Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2021