RS OGH 1983/7/5 5Ob640/83, 5Ob309/87, 4Ob569/94, 1Ob186/97b, 9Ob57/03b, 1Ob264/03k, 5Ob39/06f, 2Ob13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §1392 A
ABGB §1395

Rechtssatz

Mag der Zessionar auch nicht bei sonstiger Unschlüssigkeit seines Begehrens von vornherein verpflichtet sein, den Rechtsgrund der Zession zu nennen, so hat er dies doch zu tun und dafür erforderlichenfalls den Beweis zu erbringen, wenn der Schuldner die Wirksamkeit der Abtretung wegen Fehlens eines tauglichen Titels bestreitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0032652

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten