Norm
ZPO §235 BRechtssatz
Stellt sich ein Austausch einer Parteibezeichnung als unzulässige Parteiänderung dar, so war die geänderte Partei und nunmehrige Rekurswerberin am erstinstanzlichen Verfahren weder als Prozeßpartei noch als Nebenintervenient beteiligt, und ist auch nicht berechtigt, die Entscheidung des Erstgerichtes zu bekämpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039787Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017