RS OGH 1983/7/5 5Ob645/83, 1Ob615/84, 3Ob555/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.1983
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Norm

ZPO §235 B
ZPO §514 D

Rechtssatz

Stellt sich ein Austausch einer Parteibezeichnung als unzulässige Parteiänderung dar, so war die geänderte Partei und nunmehrige Rekurswerberin am erstinstanzlichen Verfahren weder als Prozeßpartei noch als Nebenintervenient beteiligt, und ist auch nicht berechtigt, die Entscheidung des Erstgerichtes zu bekämpfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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