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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
SPG 1991 §5a idF 1996/201;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll sowie Senatspräsident Dr. Kremla und Hofrat Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des R-Verbandes in Wien, vertreten durch Dr. Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Neuer Platz 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 30. April 1998, Zl. MA 46 - A/SP-9/97/Fec/Hau, betreffend Vorschreibung von Überwachungsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 21. Mai 1997 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 die Bewilligung zur Abhaltung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen unter der Bezeichnung "49. Internationale Österreich-Radrundfahrt Bank Austria Tour".
Mit Bescheid vom 30. April 1998 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 5a und 5b SPG in Verbindung mit "§ 1- 3" der Sicherheitsgebühren-Verordnung, BGBl. Nr. 389/1996, für die Durchführung der mit Bescheiden der Bundespolizeidirektion Villach vom 19. Juni 1997 und der Tiroler Landesregierung vom 28. Mai 1997 angeordneten Überwachung eine Überwachungsgebühr von insgesamt S 58.850,-- vor.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 64 Straßenverkehrsordnung 1960 samt Überschrift lautet
auszugsweise:
"§ 64 Sportliche Veranstaltungen auf Straßen.
(1) Wer auf der Straße sportliche Veranstaltungen wie Wettlaufen, Wettfahren, usw. durchführen will, bedarf hiezu der Bewilligung der Behörde.
...
(4) Erstreckt sich eine sportliche Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer, so ist zur Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 die Landesregierung zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Veranstaltung beginnt; das Einvernehmen mit den übrigen in Betracht kommenden Landesregierungen ist herzustellen."
§ 96 Abs. 6 erster Satz StVO lautet:
"Sofern es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs erfordert, hat die Behörde zu verfügen, dass bestimmte Arten der Straßenbenützung, insbesondere solche, für die eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, von Organen der Straßenaufsicht besonders zu überwachen sind."
Die §§ 5a und 5b SPG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 lauten
samt Überschrift:
"Überwachungsgebühren
§ 5a (1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.
(2) ...
(3) ...
Entrichtung der Überwachungsgebühren
§ 5b (1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.
(2) ...
(3) ..."
Im Bescheid der belangten Behörde vom 21. Mai 1997 wurde im Spruchpunkt "Weiters sind folgende Auflagen und Bedingungen einzuhalten:" zwar ausgeführt, dass "Weiters ...
Überwachungsgebühren zu entrichten" seien, doch findet sich keine ausdrückliche "Anordnung" einer Überwachung der gegenständlichen Veranstaltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesem Bescheid. Diese Ausführungen sind daher als bloße Information für den Beschwerdeführer als Bewilligungsinhaber anzusehen. Dass mit diesem Bescheid keine Überwachung angeordnet werden sollte, wird auch aus der weiteren Wendung "die entsprechenden Gebühren werden ... mit Bescheid auch durch die Behörde vorgeschrieben, die die Überwachung angeordnet hat" deutlich.
Im Übrigen hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides als Grundlage der Vorschreibung von Überwachungsgebühren die vorangeführten Bescheide der Bundespolizeidirektion Villach und der Tiroler Landesregierung, mit denen - nach Auffassung der belangten Behörde - Überwachungen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeordnet worden waren, angeführt. Auf Grund der in § 5b Abs. 1 erster Satz SPG ausdrücklich normierten Zuständigkeit zur Vorschreibung von Überwachungsgebühren durch "jene Behörde, die die Überwachung anordnet oder bewilligt", liegt mangels einer Überwachungsanordnung durch die belangte Behörde deren Zuständigkeit für die Vorschreibung von Überwachungsgebühren für die gegenständliche Veranstaltung nicht vor.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG war im Ausmaß von EUR 181,68 zuzusprechen. Das über den zuerkannten Aufwandersatz hinausgehende Kostenersatzbegehren findet in den angeführten Gesetzesstellen keine Deckung und war daher abzuweisen.
Wien, am 29. August 2003
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020314.X00Im RIS seit
29.09.2003