Norm
ABGB §180 Abs2 Satz2Rechtssatz
Ob der im § 180 Abs 2 zweiter Satz ABGB genannte Altersunterschied von sechzehn Jahren eine absolute Grenze darstellt oder ob auch hier, wie bei der Altersgrenze des § 180 Abs 2 erster Satz ABGB eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes unbeachtlich ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht, ist im Gesetz nicht klar geregelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086369Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00556_8300000_003