RS OGH 1983/7/6 3Ob556/83, 4Ob512/88, 1Ob252/99m, 2Ob7/02x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1983
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Norm

ABGB §180 Abs2 Satz2
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

Ob der im § 180 Abs 2 zweiter Satz ABGB genannte Altersunterschied von sechzehn Jahren eine absolute Grenze darstellt oder ob auch hier, wie bei der Altersgrenze des § 180 Abs 2 erster Satz ABGB eine geringfügige Unterschreitung dieses Zeitraumes unbeachtlich ist, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind bereits eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht, ist im Gesetz nicht klar geregelt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 556/83
    Entscheidungstext OGH 06.07.1983 3 Ob 556/83
  • 4 Ob 512/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 512/88
    Auch; Veröff: ÖA 1989,45
  • 1 Ob 252/99m
    Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 252/99m
    Vgl; Beisatz: Eine Annahme an Kindesstatt gemäß § 180 Abs 2 2. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet (hier um einen Monat). (T1); Veröff: SZ 72/163
  • 2 Ob 7/02x
    Entscheidungstext OGH 28.01.2002 2 Ob 7/02x
    Vgl; Beis wie T1 nur: Eine Annahme an Kindesstatt gemäß § 180 Abs 2 2. Fall ABGB ist auch dann möglich, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende natürliche Beziehung zwischen dem Wahlkind und dem Annehmenden schon besteht und deren Altersunterschied 16 Jahre nur geringfügig unterschreitet. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0086369

Dokumentnummer

JJR_19830706_OGH0002_0030OB00556_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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