Norm
ZPO §269Rechtssatz
Die Kurswerte auch solcher Währungen, sofern sie, wie hier die Forint - Währung, an österreichischen Geldinstituten gehandelt werden, können - ebenso wie solche die an der Börse notierten Währungen - im Hinblick auf die unbedenklichen Presseverlautbarungen als offenkundig angenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0040175Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00156_8200000_001