Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des CP in V, vertreten durch Dr. Kleinszig/Dr. Puswald Partnerschaft OEG, Rechtsanwälte in St. Veit/Glan, Unterer Platz 11, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 12. Dezember 2002, Zl. MA 65 - 1761/2002, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 2002 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kosten für die am 30. April 2002 um
17.24 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines in Wien 1., Singerstraße 27, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws vorgeschrieben. In der Begründung wurde u.a. unter Berufung auf § 89 Abs. 2a lit. c StVO darauf verwiesen, dass dieses Fahrzeug in einer "beschilderten" Halteverbotszone, ausgenommen Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen, abgestellt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf den Inhalt seiner Berufung verweist, ist die Beschwerde nicht gesetzmäßig (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG) ausgeführt, weshalb darauf nicht einzugehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2001/02/0152).
Gemäß § 89a Abs. 2 Einleitungssatz StVO hat die Behörde die Entfernung u.a. eines stehenden, den Verkehr beeinträchtigenden Fahrzeuges ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Entsprechend § 89a Abs. 2a lit. c leg. cit. ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO insbesondere gegeben, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges u.a. am Zufahren zu einer Ladezone gehindert ist.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in jenen Fällen, in denen das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus. Wenn daher die belangte Behörde nicht geprüft hat, welches Fahrzeug im Konkreten am Zufahren zur Ladezone behindert wurde, ist ihr kein relevanter Verfahrensmangel oder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes unterlaufen. Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0201). Nicht die belangte Behörde sondern der - immerhin rechtskundige - Beschwerdeführer selbst verkennt im Übrigen den Inhalt des von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnisses vom 27. Februar 1992, Zl. 92/02/0073, wo bereits von einem solchen "gänzlichen Freihalten" die Rede ist; dass es im damaligen Beschwerdefall um "eine Strafe, nicht aber um das Abschleppen" ging - so der Beschwerdeführer -, ist völlig verfehlt.
Im zitierten Erkenntnis vom 3. November 2000, Zl. 2000/02/0201, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters die Rechtsansicht vertreten, dass im Hinblick auf die amtsbekannten Verkehrsverhältnisse in der Wiener Innenstadt es nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen davon ausging, dass durch die Abstellung des (dortigen) Fahrzeuges in einer Ladezone die Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs gegeben gewesen sei. Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Beschwerdefall anzuwenden, wobei im Hinblick auf diese Verkehrsverhältnisse die Hinderung der bestimmungsgemäßen Benützung der in Rede stehenden Ladezone keineswegs völlig auszuschließen war. Weshalb ein Ortsaugenschein erforderlich gewesen sein sollte, ist daher nicht erkennbar (vgl. zum Ganzen auch das hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 97/02/0251).
Der Beschwerdeführer sieht auch das "Parteiengehör" verletzt, weil er (der sich neuerlich völlig verfehlt auch als "Zeuge" und "Beschuldigten" im zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren bezeichnet) nicht im Rechtshilfeweg einvernommen worden sei. Dies führt schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil der Beschwerdeführer ohnedies ausreichend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt im Verwaltungsverfahren schriftlich darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. August 1996, Zl. 95/02/0181). Welche "ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" - so der Beschwerdeführer - anders lauten soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht erkennbar.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. August 2003
Schlagworte
Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020027.X00Im RIS seit
22.09.2003