Norm
EO §39 Abs1 Z2 IIIBRechtssatz
Dass das gepfändete Recht verwertbar ist, muss im Exekutionsantrag weder bewiesen noch bescheinigt werden. Nur wenn sich schon aus dem Exekutionsantrag ergibt, dass es sich um ein nicht pfändbares Recht handelt, ist der Exekutionsantrag abzuweisen. Stellt sich erst im Laufe des Verfahrens heraus, dass eine Verwertung des gepfändeten Rechtes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, so ist das Verfahren je nach der Lage nach § 39 Abs 1 Z 2 und Z 8 EO einzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001249Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012