Norm
EO §3 Abs2 IIIFRechtssatz
Ausnahmen vom Grundsatz, wonach über den Antrag auf Bewilligung der Exekution, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluß zu fassen, sind in den
§§ 133 Abs 3 EO (zwingend) und etwa § 358 EO (wenn keine Gefahr im Verzug ist), aber nicht vor der Bewilligung der Pfändung von Vermögensrechten nach § 331 EO festgesetzt. Nach § 331 Abs 2 EO hat das Exekutionsgericht erst die Art der Verwertung des Rechtes auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten Pfändung erfolgte, zu bestimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000092Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011