RS OGH 1983/7/6 3Ob99/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1983
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Norm

EO §3 Abs2 IIIF
EO §133 Abs3
EO §331 A

Rechtssatz

Ausnahmen vom Grundsatz, wonach über den Antrag auf Bewilligung der Exekution, ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Gegners Beschluß zu fassen, sind in den

§§ 133 Abs 3 EO (zwingend) und etwa § 358 EO (wenn keine Gefahr im Verzug ist), aber nicht vor der Bewilligung der Pfändung von Vermögensrechten nach § 331 EO festgesetzt. Nach § 331 Abs 2 EO hat das Exekutionsgericht erst die Art der Verwertung des Rechtes auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten Pfändung erfolgte, zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 99/83
    Entscheidungstext OGH 06.07.1983 3 Ob 99/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000092

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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