Norm
EO §14Rechtssatz
Daß sich aus dem Exekutionsantrag nur die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit ergibt, daß bereits eines oder mehrere der beantragten Exekutionsmittel zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers hinreichen, reicht für die Nichtbewilligung eines weiteren Exekutionsmittels nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000575Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00099_8300000_002