RS OGH 1983/7/6 3Ob560/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.1983
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Norm

ABGB §647
ABGB §1435

Rechtssatz

Die Zusage, eine bestimmte letztwilige Verfügung zu treffen, ist nicht einklagbar und kann nicht auf dem Umweg eines Kondiktionsanspruches einklagbar gemacht werden. Die Zusage einer letztwilligen Zuwendung hat nur die Bedeutung, daß die Annahme auszuschließen ist, es sei Unentgeltlichkeit vereinbart.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 560/83
    Entscheidungstext OGH 06.07.1983 3 Ob 560/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012604

Dokumentnummer

JJR_19830706_OGH0002_0030OB00560_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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