Norm
ABGB §647Rechtssatz
Die Zusage, eine bestimmte letztwilige Verfügung zu treffen, ist nicht einklagbar und kann nicht auf dem Umweg eines Kondiktionsanspruches einklagbar gemacht werden. Die Zusage einer letztwilligen Zuwendung hat nur die Bedeutung, daß die Annahme auszuschließen ist, es sei Unentgeltlichkeit vereinbart.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012604Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00560_8300000_001