Norm
GmbHG §76Rechtssatz
Das Beharren auf der Einhaltung der Form des Notariatsaktes für die Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH verstößt gegen die guten Sitten, wenn das formbedürftige Geschäft inzwischen tatsächlich erfüllt war, wenn also der sich auf die Formverletzung Berufene die Vorteile des Geschäfts genossen hat und sich nur die Gegenleistung ersparen will. Auch der Normzweck der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG, nämlich die Immobilisierung der Geschäftsanteile, die nicht zu einem Gegenstand des Handels, insbesondere des Börsenverkehrs werden sollen, wird nach der tatsächlichen Durchführung des Verpflichtungsgeschäftes nicht mehr gefährdet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060099Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010