RS OGH 1983/7/7 7Ob661/83, 4Ob2256/96k, 9Ob5/07m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1983
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Norm

ABGB §565
ABGB §585

Rechtssatz

Der ernstliche Testierwille ist gerade bei einem privaten mündlichen Testament zur Vermeidung von Mißbräuchen mit besonderer Strenge zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 661/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 661/83
    Vgl; SZ 62/60
  • 4 Ob 2256/96k
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2256/96k
    Beisatz: Ebenso das Bewußtsein der Zeugen, einem Testierakt beizuwohnen. (T1)
  • 9 Ob 5/07m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 Ob 5/07m
    Beisatz: Zur Vermeidung von Missbräuchen ist besonders streng zu prüfen, ob einerseits der ernstliche Testierwille, das heißt das Bewusstsein des Erblassers, jetzt eine letztwillige Verfügung zu errichten, und auch das Bewusstsein der Zeugen, einem Testierakt beizuwohnen, vorliegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012416

Dokumentnummer

JJR_19830707_OGH0002_0070OB00661_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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