RS OGH 1983/7/7 13Os83/83, 9Os203/83, 13Os15/84, 13Os76/84, 10Os183/84, 13Os169/85, 13Os56/86, 13Os7

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Veröffentlicht am 07.07.1983
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Norm

StGB §43

Rechtssatz

Die verhängte Strafart ist für die Prüfung, ob eine bedingte Nachsicht gewährt werden kann, nicht ohne Bedeutung; denn die rückfallhemmende Wirkung einer (wenn auch nur angedrohten) Freiheitsstrafe ist jedenfalls höher zu bewerten, greifen doch deren Folgewirkungen in den sozialen Status des Täters nachhaltiger ein als die Bezahlung einer Geldstrafe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091547

Dokumentnummer

JJR_19830707_OGH0002_0130OS00083_8300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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