Norm
StGB §43Rechtssatz
Die verhängte Strafart ist für die Prüfung, ob eine bedingte Nachsicht gewährt werden kann, nicht ohne Bedeutung; denn die rückfallhemmende Wirkung einer (wenn auch nur angedrohten) Freiheitsstrafe ist jedenfalls höher zu bewerten, greifen doch deren Folgewirkungen in den sozialen Status des Täters nachhaltiger ein als die Bezahlung einer Geldstrafe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0091547Dokumentnummer
JJR_19830707_OGH0002_0130OS00083_8300000_004