Norm
ABGB §423Rechtssatz
Der Eigentümer des dienenden Gutes kann vom Dienstbarkeitsberechtigten zwar in der Regel keine bestimmten Erhaltungsmaßnahmen verlangen. Wurden jedoch - wie hier - vom SV konkrete Maßnahmen als notwendig befunden, können diese auch verlangt werden, außer es würde behauptet und nachgewiesen, daß andere Maßnahmen zur Erreichung des Zieles gleichfalls möglich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011099Dokumentnummer
JJR_19830707_OGH0002_0070OB00543_8300000_001