RS OGH 1983/7/7 6Ob630/83, 6Ob544/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1983
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Norm

ABGB §896
ZPO §21

Rechtssatz

Eine Verpflichtung, die Aufforderung zum Beitritt als Nebenintervenient zu befolgen oder sich auch nur zum Klageanspruch zu äußern, besteht nicht. Bei einer diesbezüglichen Unterlassung kann daher der in Anspruch genommene Gesamtschuldner weder für die Kosten des Gegners im Vorprozeß noch für die eigenen Prozeßkosten gegen den Mitschuldner Vollregreß oder Teilregreß nehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 630/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 6 Ob 630/83
  • 6 Ob 544/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 6 Ob 544/89
    nur: Eine Verpflichtung, die Aufforderung zum Beitritt als Nebenintervenient zu befolgen oder sich auch nur zum Klageanspruch zu äußern, besteht nicht. (T1) Veröff: RZ 1989/94 S 250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017525

Dokumentnummer

JJR_19830707_OGH0002_0060OB00630_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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