Norm
ABGB §896Rechtssatz
Eine Verpflichtung, die Aufforderung zum Beitritt als Nebenintervenient zu befolgen oder sich auch nur zum Klageanspruch zu äußern, besteht nicht. Bei einer diesbezüglichen Unterlassung kann daher der in Anspruch genommene Gesamtschuldner weder für die Kosten des Gegners im Vorprozeß noch für die eigenen Prozeßkosten gegen den Mitschuldner Vollregreß oder Teilregreß nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017525Dokumentnummer
JJR_19830707_OGH0002_0060OB00630_8300000_001