Norm
ZPO §228 A1Rechtssatz
Richtet sich das rechtliche Interesse des Anwartschaftsberechtigten ausnahmsweise nicht bloß gegen die Verlassenschaft, sondern auch gegen den bestreitenden Miterben persönlich, gegen den eine Leistungsklage aber noch nicht möglich ist, so ist das Feststellungsinteresse gegeben, ohne daß sich der Kläger auf eine Leistungsklage gegen die Verlassenschaft verweisen lassen müßte, mit der vor der Einantwortung des Nachlasses eine rechtskräftige Klärung des Anspruches im Verhältnis zwischen den Streitteilen selbst nicht möglich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0039094Dokumentnummer
JJR_19830707_OGH0002_0070OB00628_8300000_001