RS OGH 1983/7/7 8Ob61/83, 2Ob28/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1983
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Norm

StVO §20 Abs1 IA1
StVO §20 Abs1 IA2

Rechtssatz

Eine Geschwindigkeit, die es dem Lenker zwar objektiv gesehen ermöglicht hätte, rechtzeitig vor einem Hindernis anzuhalten, die es ihm aber nicht mehr gestattete, diese Möglichkeit des rechtzeitigen Anhaltens verläßlich zu beurteilen und ihn deshalb veranlaßte, gegen die Straßenböschung zu fahren, entspricht nicht dem § 20 Abs 1 StVO. Auch sein Fahrkönnen hat der Lenker bei der Wahl seiner Geschwindigkeit zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 61/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 8 Ob 61/83
  • 2 Ob 28/95
    Entscheidungstext OGH 23.03.1995 2 Ob 28/95
    nur: Auch sein Fahrkönnen hat der Lenker bei der Wahl seiner Geschwindigkeit zu berücksichtigen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074620

Dokumentnummer

JJR_19830707_OGH0002_0080OB00061_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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