Norm
StVO §20 Abs1 IA1Rechtssatz
Eine Geschwindigkeit, die es dem Lenker zwar objektiv gesehen ermöglicht hätte, rechtzeitig vor einem Hindernis anzuhalten, die es ihm aber nicht mehr gestattete, diese Möglichkeit des rechtzeitigen Anhaltens verläßlich zu beurteilen und ihn deshalb veranlaßte, gegen die Straßenböschung zu fahren, entspricht nicht dem § 20 Abs 1 StVO. Auch sein Fahrkönnen hat der Lenker bei der Wahl seiner Geschwindigkeit zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074620Dokumentnummer
JJR_19830707_OGH0002_0080OB00061_8300000_001