Norm
ABGB §302 ARechtssatz
Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die Untergerichte die Geschäftsanteile und Firmenanteile des Erblassers als Gesamtsache beurteilen und § 92 Abs 2 Z 3 AußStrG ausdehnend auslegen, daß eine Inventarisierung einer fideikommissarischen Substitution bei einem Legat dann vorzunehmen sei, wenn das Legat eine Gesamtsache zum Gegenstand habe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0085865Dokumentnummer
JJR_19830712_OGH0002_0040OB00581_8300000_001