RS OGH 1983/7/12 4Ob581/83

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Veröffentlicht am 12.07.1983
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Norm

ABGB §302 A
AußStrG §16
AußStrG §92

Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die Untergerichte die Geschäftsanteile und Firmenanteile des Erblassers als Gesamtsache beurteilen und § 92 Abs 2 Z 3 AußStrG ausdehnend auslegen, daß eine Inventarisierung einer fideikommissarischen Substitution bei einem Legat dann vorzunehmen sei, wenn das Legat eine Gesamtsache zum Gegenstand habe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 581/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0085865

Dokumentnummer

JJR_19830712_OGH0002_0040OB00581_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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