Norm
AußStrG §9 Abs4 A2fRechtssatz
Wurde gegen einen erstgerichtlichen Beschluß zunächst nur Vorstellung erhoben, worauf der Erstrichter den Vorstellungswerber gem § 9 Abs 3 AußStrG auf seine frühere Verfügung verwies, hat dieser daraufhin Rekurs erhoben, dem unzweifelhaft zu entnehmen ist, daß der Rekurswerber nicht nur eine Aufhebung des Beschlusses, mit dem der Vorstellung nicht Folge gegeben wurde, beantragt, sondern darüber hinaus auch den ursprünglichen Beschluß bekämpft, so kommt die Ansicht des Rekursgerichtes, es könne nur die Richtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses über die Vorstellung geprüft werden, die Überprüfung des nach den Rechtsmittelausführungen und dem Antrag bekämpften ursprünglichen Beschlusses müße unterbleiben, einer Rechtsverweigerung gleich und begründet Nullität.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0007120Dokumentnummer
JJR_19830712_OGH0002_0020OB00527_8300000_001