RS OGH 1983/7/12 2Ob252/82, 2Ob56/90, 7Ob254/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1983
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Norm

ABGB §896
AKHB Art9
VersVG §149

Rechtssatz

Diese Bestimmung betrifft nicht Aktivansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Schadensereignis. Der Versicherer hat kein Recht zur Kompensation mit einer Forderung des Versicherungsnehmers. Die Abwehr von gegen den Versicherten erhobenen Ansprüchen darf nämlich nicht zu dessen Lasten erfolgen. Falls daher der Versicherer nur mit Hilfe einer Kompensation mit einer Forderung des Versicherten zur Abwehr der erhobenen Ansprüche gelangt, muss er dem Versicherten dessen berechtigte Forderungen ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 252/82
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 2 Ob 252/82
    Veröff: SZ 56/121 = EvBl 1984/27 S 92 = RZ 1984/58 S 181 = ZVR 1984/237 S 239
  • 2 Ob 56/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 56/90
    nur: Diese Bestimmung betrifft nicht Aktivansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Schadensereignis. (T1)
  • 7 Ob 254/07i
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 254/07i
    Auch; nur: Die Abwehr von gegen den Versicherten erhobenen Ansprüchen darf nämlich nicht zu dessen Lasten erfolgen. Falls daher der Versicherer nur mit Hilfe einer Kompensation mit einer Forderung des Versicherten zur Abwehr der erhobenen Ansprüche gelangt, muss er dem Versicherten dessen berechtigte Forderungen ersetzen. (T2); Beisatz: Der Versicherer hat all jene Beträge zu refundieren, die er sich durch eine Aufrechnung der Forderung seines Versicherten an den Dritten zu bezahlen erspart hat. (T3); Beisatz: Hier: Infolge Kompensation mit der im Vorverfahren eingewendeten Gegenforderungen hat der Versicherungsnehmer keine Leistungen vom Haftpflichtversicherer seines Unfallgegners erlangen können, obwohl seine Forderung in Höhe des Klagebetrages als zu Recht bestehend festgestellt wurde. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0081207

Dokumentnummer

JJR_19830712_OGH0002_0020OB00252_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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