RS OGH 1983/7/12 4Ob345/83

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Veröffentlicht am 12.07.1983
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Norm

UrhG §81 Abs1
UWG §14 A1
ZPO §503 Z4 E4c23

Rechtssatz

Hält die zweite Instanz die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Wettbewerbsverletzung oder Urheberrechtsverletzung des Beklagten für nicht bescheinigt, so ist dies eine tatsächliche den OGH bindende Annahme. Damit ist einem Unterlassungsanspruch nach § 14 UWG ebenso der Boden entzogen, wie einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage nach § 81 Abs 1 Satz 1 UrhG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 345/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 345/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043665

Dokumentnummer

JJR_19830712_OGH0002_0040OB00345_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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