Norm
UrhG §81 Abs1Rechtssatz
Hält die zweite Instanz die Gefahr einer unmittelbar bevorstehenden Wettbewerbsverletzung oder Urheberrechtsverletzung des Beklagten für nicht bescheinigt, so ist dies eine tatsächliche den OGH bindende Annahme. Damit ist einem Unterlassungsanspruch nach § 14 UWG ebenso der Boden entzogen, wie einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage nach § 81 Abs 1 Satz 1 UrhG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0043665Dokumentnummer
JJR_19830712_OGH0002_0040OB00345_8300000_001