RS OGH 1983/7/12 4Ob366/83, 4Ob367/83, 4Ob12/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1983
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Norm

UWG §2 D11

Rechtssatz

Da das gesamte Erscheinungsbild der beiden Zeitungen "Kleine Zeitung Kärnten Morgen Osttirol" und "Kleine Zeitung mit Kärnter Montag-Sport" sowie ihre drucktechnische Gestaltung - insbesondere jene der Titelseite - weitgehend übereinstimmen, sie einen gemeinsamen Eigentümer und Herausgeber haben, bestehen keine Bedenken bei der Veröffentlichung von Vergleichsziffern über Leserzahlen, Gesamtseitenanzahl sowie Zahl der redaktionellen Seiten und der Anzeigenseiten, sowohl die in der Media-Analyse enthaltenen Leserzahlen als auch die Seitenanzahlen beider Zeitungen zusammenzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0078870

Dokumentnummer

JJR_19830712_OGH0002_0040OB00366_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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