Norm
ABGB §90Rechtssatz
Die Ehegatten können zwar grundsätzlich ihre Lebensgemeinschaft autonom gestalten; ein Ehegatte muß es aber hinnehmen, daß der andere, gesetzlich einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Ehegatte eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufnimmt, auch wenn dadurch die Führung des gemeinsamen Haushaltes beeinträchtigt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009453Dokumentnummer
JJR_19830713_OGH0002_0010OB00677_8300000_001