Begehrt die klagende Partei Frachtkosten für Warentransporte von Deutschland nach Österreich unter Berufung auf Art 31 CMR sind die Voraussetzungen für eine Ordination gegeben.
Auch; Beisatz: Nach Art 31 Z 1 lit b CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen unterliegenden Beförderung die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. (T3)
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Art 31 CMR gilt nicht nur für Ansprüche, die sich direkt aus der CMR ergeben sondern auch für solche, die bloß aus der Tatsache einer der CMR unterliegenden Beförderung ausschließlich aus nationalem Recht abgeleitet werden. (T5)
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Schadenersatzklage der österreichischen Versicherung als Legalzessionarin gegen den ausländischen Frachtführer. (T8)
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Art 31 CMR wurde in § 439a Abs 1 HGB durch das Binnengesetz und Güterbeförderungsgesetz BGBl 1990/459 ausdrücklich ausgenommen (3 Nd 516/99), sodass rein innerösterreichische Straßengüterbeförderungen nicht Art 31 CMR unterliegen. (T11)
Vgl; Beisatz: Hier: Schadenersatzklage der österreichischen Versicherung als Legalzessionarin gegen den ausländischen Frachtführer oder Spediteur. (T12)
Auch; Beisatz: Hier: Grenzüberschreitende Beförderung; für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen gemäß Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht. (T14)
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Aus dem Beförderungsvertrag resultierender Schadenersatzanspruch wegen schuldhaft unsachgemäßer Verpackung der Ware. (T15)