RS OGH 1983/7/14 6Ob642/83, 1N502/01, 5Ob93/13g, 6Ob176/13w, 2Nc3/22x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1983
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Norm

JN §20

Rechtssatz

Kein Ausschlussgrund hinsichtlich eines Richters, der Ehegatte eines Rechtsanwaltes ist, welcher mit dem Bevollmächtigten einer Partei in einer Kanzleigemeinschaft steht, sofern die Partei nicht auch ihm selbst Prozessvollmacht erteilt hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 642/83
    Entscheidungstext OGH 14.07.1983 6 Ob 642/83
  • 1 N 502/01
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 N 502/01
    Auch; Beisatz: Unter § 20 Z 2 JN fällt nicht nur ein eheliches Verhältnis zur Partei selbst, sondern auch zu deren Bevollmächtigten. (T1)
  • 5 Ob 93/13g
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 93/13g
    Beisatz: Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts?Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T2)
  • 6 Ob 176/13w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 176/13w
    Vgl aber; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T3)
  • 2 Nc 3/22x
    Entscheidungstext OGH 03.02.2022 2 Nc 3/22x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0045942

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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