Norm
RAO §5 Abs2Rechtssatz
Der Ausschuss ist zwar in tatsachenmäßiger Beziehung an den in Erkenntnissen des Disziplinarrates (bzw der OBDK) festgestellten Sachverhalt gebunden, hat jedoch ansonst - von dem Fall der §§ 5 Abs 4 RAO, 14 DSt abgesehen - selbstverantwortlich darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit (trotz einer disziplinären Verfehlung) gegeben ist. Andererseits ist es dem Kammerausschuss keinesfalls verwehrt, auch Handlungen, die der Eintragungswerber (Wiedereintragungswerber) vor seiner Eintragung (bzw nach seiner Streichung) begangen hat, darauf zu untersuchen, ob sie ihn des Vertrauens unwürdig machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0071662Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022