RS OGH 1983/7/18 Bkv3/83, Bkv3/87, 5Bkd1/09, 19Ob3/14a, 19Ob3/19h, 28Ds2/20p

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Veröffentlicht am 18.07.1983
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Norm

RAO §5 Abs2

Rechtssatz

Der Ausschuss ist zwar in tatsachenmäßiger Beziehung an den in Erkenntnissen des Disziplinarrates (bzw der OBDK) festgestellten Sachverhalt gebunden, hat jedoch ansonst - von dem Fall der §§ 5 Abs 4 RAO, 14 DSt abgesehen - selbstverantwortlich darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit (trotz einer disziplinären Verfehlung) gegeben ist. Andererseits ist es dem Kammerausschuss keinesfalls verwehrt, auch Handlungen, die der Eintragungswerber (Wiedereintragungswerber) vor seiner Eintragung (bzw nach seiner Streichung) begangen hat, darauf zu untersuchen, ob sie ihn des Vertrauens unwürdig machen.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/83
    Entscheidungstext OGH 18.07.1983 Bkv 3/83
  • Bkv 3/87
    Entscheidungstext OGH 20.06.1988 Bkv 3/87
    nur: Von dem Fall der §§ 5 Abs 4 RAO, 14 DSt abgesehen - selbstverantwortlich darüber abzusprechen, ob die geforderte Vertrauenswürdigkeit (trotz einer disziplinären Verfehlung) gegeben ist. (T1); Beisatz: Devolutionsantrag unzulässig. (T2) Veröff: AnwBl 1990,93
  • 5 Bkd 1/09
    Entscheidungstext OGH 12.10.2009 5 Bkd 1/09
    Vgl; Beisatz: Die Disziplinarbehörden sind an allfällige Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien über die neuerliche Eintragung nicht gebunden. Die Tatsache der neuerlichen Eintragung steht daher der Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht entgegen. (T3)
  • 19 Ob 3/14a
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 19 Ob 3/14a
    Auch
  • 19 Ob 3/19h
    Entscheidungstext OGH 17.10.2019 19 Ob 3/19h
    Beisatz: Bei der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Interessenabwägung sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere, ob die Verfehlungen auf einmalige, außergewöhnliche Lebensumstände oder auf das Fehlen eines integren Charakters zurückzuführen sind, wie sich der Eintragungswerber seither verhalten hat und ob eine positive Zukunftsprognose gegenüber den Verfehlungen der Vergangenheit überwiegt. (T4)
  • 28 Ds 2/20p
    Entscheidungstext OGH 24.08.2021 28 Ds 2/20p
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auch der Disziplinarstrafe der Streichung von der Liste. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0071662

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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