RS OGH 1983/7/20 6Ob722/83

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Veröffentlicht am 20.07.1983
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Norm

AußStrG §16 A2

Rechtssatz

Weist das Rekursgericht den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Rekurswerbers wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurück und kann dem Erstgericht keinesfalls ein derartiger Entscheidungswille und ein bloßes Vergreifen in der Formulierung seines Spruches unterstellt werden, so bedeutet die Abweichung vom erstinstanzlichen Spruch (Zurückweisung an Stelle einer Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsantrages) keine inhaltliche Bestätigung (mit einer bloßen Richtigstellung eines offenkundig verfehlten Ausdruckes).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 722/83
    Entscheidungstext OGH 20.07.1983 6 Ob 722/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0085060

Dokumentnummer

JJR_19830720_OGH0002_0060OB00722_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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