Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Weist das Rekursgericht den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Rekurswerbers wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurück und kann dem Erstgericht keinesfalls ein derartiger Entscheidungswille und ein bloßes Vergreifen in der Formulierung seines Spruches unterstellt werden, so bedeutet die Abweichung vom erstinstanzlichen Spruch (Zurückweisung an Stelle einer Abweisung des Unterhaltsherabsetzungsantrages) keine inhaltliche Bestätigung (mit einer bloßen Richtigstellung eines offenkundig verfehlten Ausdruckes).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0085060Dokumentnummer
JJR_19830720_OGH0002_0060OB00722_8300000_001