RS OGH 1983/7/20 6Ob671/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1983
beobachten
merken

Norm

AußStrG §9 A2b
AußStrG §9 E5

Rechtssatz

Die erblasserische Witwe ist nicht beschwert, wenn ihr Vorbehalt, das Unterlassungsbegehren im Rechtsstreit zu erweitern, nicht in die Verweisung auf den Rechtsweg durch das Verlassenschaftsgericht aufgenommen wurde.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 671/83
    Entscheidungstext OGH 20.07.1983 6 Ob 671/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006541

Dokumentnummer

JJR_19830720_OGH0002_0060OB00671_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten