Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Die erblasserische Witwe ist nicht beschwert, wenn ihr Vorbehalt, das Unterlassungsbegehren im Rechtsstreit zu erweitern, nicht in die Verweisung auf den Rechtsweg durch das Verlassenschaftsgericht aufgenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0006541Dokumentnummer
JJR_19830720_OGH0002_0060OB00671_8300000_001