Norm
AngG §29 II4Rechtssatz
Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des § 28 AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende, wogegen der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ein Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruches ist. Jeder dieser beiden Ansprüche beruht daher auf einem anderen Rechtsgrund.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, BeendigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028685Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019