RS OGH 1983/7/28 4Ob68/83, 9ObA94/94, 9ObA163/00m, 9ObA67/05a, 8ObS4/07g, 8ObA23/09d, 8ObA22/10h, 8O

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Veröffentlicht am 28.07.1983
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Norm

AngG §29 II4
UrlG §9

Rechtssatz

Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des § 28 AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende, wogegen der Anspruch auf Urlaubsentschädigung ein Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruches ist. Jeder dieser beiden Ansprüche beruht daher auf einem anderen Rechtsgrund.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 68/83
    Entscheidungstext OGH 28.07.1983 4 Ob 68/83
    Veröff: RdW 1984,116 = Arb 10275 = JBl 1985,251
  • 9 ObA 94/94
    Entscheidungstext OGH 08.06.1994 9 ObA 94/94
    Auch; nur: Die Kündigungsentschädigung gebührt als Ersatzanspruch im Sinne des § 28 AngG für die Zeit vom Austritt bis zu einem durch ordnungsgemäße Kündigung herbeigeführten Vertragsende. (T1)
    Beisatz: Durch diese Entgeltfortzahlung soll der Angestellte unbeschadet der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung wirtschaftlich so gestellt werden, wie dies bei regelmäßigem Ablauf des Arbeitsverhältnisses der Fall gewesen wäre. (T2)
  • 9 ObA 163/00m
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 163/00m
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 67/05a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 67/05a
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/95
  • 8 ObS 4/07g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 ObS 4/07g
    Auch; Beisatz: Im Gegensatz zur Kündigungsentschädigung stellt der Anspruch auf Urlaubsentschädigung (jetzt: Urlaubsersatzleistung) einen Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs dar. (T3)
  • 8 ObA 23/09d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 23/09d
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Anspruch auf Urlaubsersatzleistung (früher: Urlaubsentschädigung) ist ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs. (T4)
    Veröff: SZ 2009/128
  • 8 ObA 22/10h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 ObA 22/10h
    Auch; Beis wie T4
  • 8 ObA 35/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
    Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/113
  • 8 ObS 5/13p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2013 8 ObS 5/13p
    Auch; Beisatz: Entsprechend der Rechtsnatur der Urlaubsersatzleistung ist für ihre Höhe die bei Beendigung des Dienstverhältnisses geltende Bemessungsgrundlage heranzuziehen und besteht kein Anlass für eine Bedachtnahme auf zukünftige Ereignisse, wie etwa auf eine während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung. (T5)
    Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch nach § 29 AngG für die während der fiktiven Kündigungsfrist in Kraft getretene kollektivvertragliche Gehaltserhöhung kann bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, wenn auch im Fall regulärer Beendigung am Ende der fiktiven Kündigungsfrist noch (eventuell teilweise) ein Anspruch auf eine Ersatzleistung für den bei der Beendigungserklärung offenen Urlaub bestanden hätte, wofür der Arbeitnehmer beweispflichtig ist. (T6)
    Veröff: SZ 2013/80
  • 9 ObA 125/18z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2018 9 ObA 125/18z
    Auch; Beisatz: Die (hier von der Beklagten bezahlte) Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG kann auf das Urlaubsentgelt nach § 6 UrlG nicht angerechnet werden, weil diese ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Erfüllung des in der Vergangenheit liegenden, noch offenen, bisher nicht erfüllten Urlaubsanspruchs ist und auf einem anderen Rechtsgrund beruht als die Kündigungsentschädigung. (T7)
    Beisatz: Die Urlaubsersatzleistung ist aber nicht auch Ersatz für das Entgelt, das der Kläger ohne ungerechtfertigte Entlassung bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte. (T8)
  • 8 ObA 62/18b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 62/18b
    Vgl; Beis wie T4

Schlagworte

Entschädigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0028685

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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