Norm
EO §42 A2Rechtssatz
Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles ist bei der Zwangsversteigerung wegen des Verlustes der Liegenschaft und wegen Verschleuderungsgefahr offenkundig. Betrifft der Aufschiebungsgrund jedoch nur einen Teil des Anspruches (hier: Wiederaufnahmsklage hinsichtlich eines kleineren Anspruchsteiles), so kann die gemäß § 42 Abs 3 allein zulässige) Teilaufschiebung nicht bewilligt werden, weil der durch die Zwangsversteigerung drohende Vermögensnachteil durch eine Aufschiebung hinsichtlich des Teiles des betriebenen Anspruches nicht hintangehalten werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001561Zuletzt aktualisiert am
16.06.2009