Norm
EO §7 BcRechtssatz
Daß der betreibende Gläubiger den Exekutionsantrag gegen einen Verpflichteten richtet, dessen Bezeichnung von der Bezeichnung des Titelschuldners abweicht, stellt für sich allein noch keine stillschweigende Behauptung der Identität dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000724Dokumentnummer
JJR_19830728_OGH0002_0030OB00106_8300000_002