Norm
EO §80 ffRechtssatz
Es ist nicht notwendig, daß der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag den Vertrag oder die Verträge anführt, auf Grund dessen (deren) der ausländische Titel in Österreich vollstreckbar ist. Der betreibende Gläubiger kann sich selbstverständlich auf einen oder mehrere Verträge berufen, doch kann der Verpflichtete die Vollstreckung nur dann abwehren, wenn ein Versagungsgrund nach jedem der Verträge gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0002363Dokumentnummer
JJR_19830728_OGH0002_0030OB00006_8300000_001