Norm
JN §31 IRechtssatz
Sachlich nicht zu rechtfertigende Verfahrensverzögerungen sind ebenso wie sonstige Anlässe zur Beanstandung der Verfahrensführung durch das zuständige Gericht kein Grund zu einer Übertragung der Zuständigkeit aus Zweckmäßigkeitsgründen nach § 31 JN und ebensowenig ein Grund für den vereinfachten Weg der Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046192Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2015