Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Die Schadloshaltung umfaßt nur den gemeinen Wert der Sache, das ist jener, den die Sache zur Zeit der Beschädigung (Enteignung) hatte; eine spätere Erhöhung des Marktpreises muß daher unbeachtet bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053793Dokumentnummer
JJR_19830810_OGH0002_0030OB00541_8300000_003