RS OGH 1983/8/10 3Ob541/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.1983
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Norm

ABGB §1323 D
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A

Rechtssatz

Die bloße Hoffnung oder Erwartung, daß die Holzpreise (oder Grundpreise) in Zukunft wieder steigen werden, ist grundsätzlich nicht einmal entgangener Gewinn; denn auch im Rahmen der vollen Genugtuung ist nur jener Gewinn zu ersetzen, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten war, also nur der wahrscheinliche, nicht aber der bloß mögliche Gewinn.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 541/83
    Entscheidungstext OGH 10.08.1983 3 Ob 541/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0030389

Dokumentnummer

JJR_19830810_OGH0002_0030OB00541_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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