RS OGH 1983/8/30 9Os105/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1983
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Norm

ABGB §889
ABGB §1302 A
StPO §365

Rechtssatz

Im Adhäsionserkenntnis findet bei Tätermehrheit ausschließlich die Bestimmung des § 1302 ABGB Anwendung (Anmerkung: weil Gegenstand des Privatbeteiligtenzuspruchs nur ein Anspruch ex delicto, niemals aber ein solcher ex contractu sein kann).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017294

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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