Norm
ABGB §889Rechtssatz
Im Adhäsionserkenntnis findet bei Tätermehrheit ausschließlich die Bestimmung des § 1302 ABGB Anwendung (Anmerkung: weil Gegenstand des Privatbeteiligtenzuspruchs nur ein Anspruch ex delicto, niemals aber ein solcher ex contractu sein kann).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017294Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008